In einer Entscheidung des OGH (4 Ob 206/15 w) verstärkt der OGH die zuletzt in der Rechtsprechung zunehmend feststellbare Tendenz, eine Kürzung oder sogar Streichung eines Geldunterhalts für Kinder vorzunehmen, wenn diese annähernd gleich viel durch beide Elternteile betreut werden.
Im konkreten Fall spricht der OGH wiederum aus, dass bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kein Geldunterhaltsanspruch besteht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil.
Dies gilt auch dann, wenn der hauptsächliche Aufenthaltort bei der Mutter ist, und der Vater ein Kontaktrecht hat, darüber hinaus jedoch die Kinder annähernd gleich viel Zeit in seinem Haushalt wie bei der Mutter verbringen.
Konkret bestand ein Verhältnis von annähernd 4 : 3 betreffend die Aufenthaltszeit bei den Eltern, beide Eltern hatten ein annähernd gleich hohes Einkommen . Weil allerdings die Mutter doch erheblich mehr Naturalleistungen erbrachte, erfolgte keine gänzliche Streichung des Geldunterhaltsanspruchs der Mutter, jedoch eine Kürzung auf monatlich € 150,00, statt bisher ca. € 360,00.
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