Lebensgemeinschaften rechtlich sicher gestalten

Lebensgemeinschaft - rechtlich sicher gestalten

Kostenaufwändige Scheidungsprozesse und „Rosenkriege“ schrecken viele Paare von der Eheschließung, welche formal ja „nur“ ein familienrechtlicher Vertrag ist, ab. Vielmehr wird die vermeintlich rechtlich unkompliziertere „Lebensgemeinschaft“ gewählt.

Während allerdings beim Ehevertrag das Gesetz genaue rechtliche Regeln über das Zusammenleben und die Rechtsfolgen im Falle einer Ehescheidung enthält, ist das Recht der Lebensgemeinschaften weitgehend rechtlich undefiniert.

Da allerdings beim Zusammenleben und insbesondere bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft inhaltlich die gleichen Fragen auftreten können wie bei der Ehe, kann man über all diese Fragen natürlich trefflich streiten und „mindestens so aufwändige Prozesse“ führen.

Der Oberste Gerichtshof definiert die Lebensgemeinscha ähnlich wie die Ehe, nämlich als dauerhafte „Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft “. Im Gegensatz zur Ehe gibt es aber weder wechselseitige Unterhaltspflichten noch Treue- und Beistandspflichten und ist sie jederzeit auflösbar.

Gemeinsames Wohnen

Mietwohnungen

Anders als bei der Ehe gibt es für den Lebensgefährten bei Aufl ösung der Lebensgemeinschaft kein automatisches Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Es müssen daher beide Lebensgefährten im Mietvertrag als Mieter aufscheinen.


Bei Auflösung müssen sich die Mieter allerdings mit dem Vermieter darüber einigen, wer die Wohnung weiterhin benützen kann. Lediglich im Todesfall eines Lebensgefährten gibt es bei mindestens dreijähriger Dauer der Lebensgemeinschaft oder wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde, ein Eintrittsrecht.

Wohnungseigentum

Auch beim Bewohnen einer Eigentumswohnung ist der Lebensgefährte nicht rechtlich abgesichert, es sei denn, beide Lebensgefährten kaufen die Eigentumswohnung gemeinsam, dann ist diese wie bei Ehegatten entsprechend abgesichert. Auch im Todesfall eines Lebensgefährten erwirbt der andere automatisch dessen Hälfte.

 

Gemeinsamer Hausbau

Anders als Ehegatten, werden Lebensgefährten als gemeinsame Hauseigentümer wie „Fremde“ behandelt. Gibt es im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft keine ordnungsgemäße juristische Vereinbarung, ist die Liegenschaft durch Teilungsklage, bis hin zur Versteigerung aufzulösen. Noch heikler ist es, wenn einer der  Lebensgefährten stirbt und sohin dessen Anteil an ein dann noch minderjähriges Kind vererbt wird.

Auch wenn der zweite Lebensgefährte auch erziehungsberechtigt ist, besteht in diesem Fall rechtlich eine Interessenskollision zwischen den beiden nunmehrigen Eigentümern, es muss daher vom Gericht ein Kollisionskurator (meist kostenpflichtig!) bestellt werden und bei jeder geringfügigen Investition oder Erhaltungsmaßnahme die Zustimmung des Kurators eingeholt werden (!). Gibt es keine gemeinsamen Kinder, erben überhaupt die sonstigen nächsten Verwandten des verstorbenen Lebensgefährten (!).

Erbrecht

Auch erbrechtlich sind Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde zu behandeln. Vor einigen Jahren wurde zwar auch der Lebensgefährte in die gesetzliche Erbfolge aufgenommen, dieser erbt aber nur unter der Voraussetzung einer dreijährig dauernden Lebensgemeinschaft und darüber hinaus nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind (!).

Gesetzlich erhält der Lebensgefährte nur ein einjähriges Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung und den Hausrat.

Noch wichtiger wie bei einer Ehe ist daher bei der Lebensgemeinschaft die Errichtung eines juristisch einwandfreien Testaments, um unerwünschte Erbfolgen
zu vermeiden!

Problemlösung


Um die dargestellten komplexen Themenstellungen zu regeln, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Zum einen die standesamtliche Eheschließung, allenfalls unter gleichzeitigem Abschluss eines Ehevertrages, um Scheidungsstreitigkeiten womöglich zu verhindern.


Die zweite Möglichkeit besteht darin, einen „Partnerschaftsvertrag“ abzuschließen, in welchem Unterhaltsvereinbarung, gemeinsames Wohnen, Regelungen für gemeinsame Kinder, Miteigentum, Mitarbeit im Unternehmen des Lebensgefährten, Haushaltstätigkeit und die Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft detailliert geregelt werden können, um womöglich kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


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