![Coronamaßnahmen](https://holter-wildfellner.at/wp-content/uploads/2021/03/coronamassnahmen-holter-1200x675.png)
1. Coronabedingt kam es zu zahlreichen Beschwerden von Fahrgästen öffentlicher Eisenbahnunternehmen, wonach zahlreiche Fahrgäste die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- Nasenschutz (MNS) ignorieren, und seitens des Zugpersonals regelmäßig dieser Umstand entweder ignoriert wird, oder erklärt wird, dass sie „dagegen nichts machen könnten“. Mit dieser kurzen Untersuchung soll aufgezeigt werden, dass eine derartige Vorgangsweise sehr rasch dazu führen kann, dass Betreiber öffentlicher Eisenbahnunternehmen mit Schadenersatzansprüchen beträchtlichen Ausmaßes konfrontiert werden.
2. Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19- Lockerungsverordnung idgF ist in öffentlichen Verkehrsmitteln das Tragen eines Mundnasenschutzes (MNS) für alle Fahrgäste verpflichtend. Bei Zuwiderhandeln ist gemäß der Verordnung BGBl. II, Nr.152/2020 ist die Verhängung von Geldstrafen vorgesehen.
3. In der Verordnung (EG) Nummer 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird explizit auf die Sicherheit der Fahrgäste Bezug genommen.
Art. 26 dieser Verordnung lautet:
Artikel 26 Persönliche Sicherheit der Fahrgäste
Im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen ergreifen das Eisenbahnunternehmen, der Betreiber der Infrastruktur und der Bahnhofsbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten und Risikomanagement zu betreiben, und passen diese Maßnahmen an das von den staatlichen Stellen festgelegte Sicherheitsniveau an. Sie arbeiten zusammen und tauschen Informationen überbewährte Verfahren zur Verhinderung von Handlungen aus, die das Sicherheitsniveau beeinträchtigen können.
4. Das Eisenbahn- Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, BGBl I Nr. 40/2013, gilt für die Beförderung von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen (ausgenommen im Stadtverkehr).
Gemäß § 19 leg.cit. können Fahrgäste, die die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen nicht beachten oder sonst aufgrund ihres Zustandes oder ihres Verhalten stören, von der Beförderung ausgeschlossen werden. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.
Gemäß § 10 leg.cit. wird auf eine unmittelbare Anwendung der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hingewiesen, d. h. unter anderem die Verpflichtung, die persönliche Sicherheit der Fahrgäste im Sinne des oben zitierten Artikels 26 dieser Verordnung zu gewährleisten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein „Schutzgesetz“ im Sinne des § 1311 ABGB.
5. Der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels ist also verpflichtet, durch geeignete Organisations-und Kontrollmaßnahmen die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Angesichts der oben geschilderten Entwicklung und der erheblichen Gefahr, dass Fahrgäste von anderen Fahrgästen mit dem Corona-Virus angesteckt werden, haben daher die Betreiber für eine wesentlich intensivere Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht zu sorgen, und zwar vor allem durch eine wesentliche Aufstockung des Personals in Zügen, die die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren. Dabei ist auch gegebenenfalls an die Beiziehung von externem Sicherheitspersonal zu denken, die mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten sind. Ein entsprechendes Risikomanagement ist also unabdingbar. Dazu könnten beispielsweise Dienstanweisungen an das Personal zählen, die Identität jener Fahrgäste festzustellen, die keinen MNS tragen. Weiters ist an eine Verpflichtung des Personals (ebenfalls im Wege einer Dienstanweisung) zu denken, Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu erstatten. Schließlich ist auch daran zu denken, dem Personal der öffentlichen Verkehrsmittel (Zugbegleiter etc.) zumindest einen gewissen Vorrat an MNS mitzugeben, damit gegebenenfalls Fahrgäste, die ihren MNS vergessen haben, damit auszustatten. Dies sollte angesichts der geringen Kosten für die Betreiber eigentlich kein Problem sein, und erscheint daher zumutbar.
Falls also der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste verletzt, und dadurch ein Schaden eintreten (in concreto also eine Ansteckung mit dem Corona-Virus), können (Schaden-) Ersatzansprüche durch den geschädigten Fahrgast sowohl ex contractu , als auch aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nummer 1371/2007 i.V.m. § 10 des Eisenbahn- Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, BGBl I Nr. 40/2013, gestellt werden.
Dabei liegt im Sinne des § 1311 ABGB eine Schutzgesetzverletzung vor, was zur Folge hat, dass nach ständiger Rechtsprechung durch den Geschädigten kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich ist, sondern der Beweis des ersten Anscheins genügt. Hinsichtlich des Verschuldens tritt nach ständiger Rechtsprechung eine Beweislastumkehr ein, sodass der Betreiber (und nicht der Fahrgast) seine Schuldlosigkeit beweisen muss.
Fazit: Es wird einem Geschädigten relativ leicht fallen, den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich einer Ansteckung mit dem Corona-Virus in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erbringen, wenn der Zeitpunkt der Benützung des Verkehrsmittels und die Tatsache, dass sich zum gleichen Zeitpunkt Personen ohne MNS im unmittelbaren Nahebereich über einen längeren Zeitraum hin aufgehalten haben, feststeht. Dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels wird es relativ schwer fallen, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Ansteckung nicht bei der Benützung des Verkehrsmittels erfolgt ist.