Neues Gewährleistungsrecht | holter wildfellner rechtsanwälte

Neues Gewährleistungsrecht

Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) wurden vom österreichischen Gesetzgeber umfassende Reformen des Gewährleistungsrechtes beschlossen. Die neue Rechtslage ist auf jene Verträge anzuwenden, die ab 01.01.2022 abgeschlossen werden.
Künftig ist die Gewährleistung für Verbraucher in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Neben den Spezialbestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), gilt ab 01.01.2022 das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für Verbraucherverträge. Daher ist für ab 01.01.2022 geschlossene Verträge zwingend eine genaue Abgrenzung erforderlich, welches Gesetz anzuwenden ist.
Die unterschiedlichen Gesetzesregime betreffen vor allem den objektiveren Mangelbegriff, den qualifizierten Abbedingungsmechanismus sowie die verlängerte Vermutungsfrist im VGG.

WESENTLICHE NEUERUNGEN IM „B2C“-BEREICH …?


  • Bei der Geltendmachung der Vertragsauflösung (zuvor „Wandlung“) besteht künftig Formfreiheit.
  • Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen wurde im VGG eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Daraus folgt, dass der Unternehmer zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderliche Updates zur Verfügung zu stellen hat.
  • Es wird künftig zwischen einer Gewährleistungs- und einer Verjährungsfrist unterschieden. Nach Ablauf der 2-jährigen Gewährleistungsfrist läuft eine zusätzliche Verjährungsfrist von 3 Monaten.
  • Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen befasste Gewährleistungsfrist im VGG den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens jedoch 2 Jahre.
  • In Anwendungsbereich des VGG wurde die bisherige 6-monatige Vermutungsfrist im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Mangels auf 12 Monate (zugunsten des Verbrauchers) verlängert. In Anwendungsbereich des ABGB bleibt jedoch die altbekannte 6-monatige Vermutungsfrist bestehen.
  • Zudem kann der Unternehmer im Anwendungsbereich des VGG die Rückzahlung aufgrund einer vorangegangenen Preisminderung oder Vertragsauflösung (zuvor „Wandlung“) verweigern. Das Verweigerungsrecht kommt den Unternehmer so lange zugute, bis er die Ware zurückerhalten hat oder bis zum Erbringen Beweises durch den Verbraucher, dass die Ware zurückgesendet wurde.
  • Unternehmer müssen zukünftig im Anwendungsbereich des VGG Gewähr dafür leisten, dass die Waren oder die digitalen Leistungen – zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften – auch einen „Mindeststandard“ (maW die objektiv erforderlichen Eigenschaften) aufweisen.
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