Kein Ersatz für Leasingraten bei beschädigtem Fahrzeug

Kein Ersatz für Leasingraten bei beschädigtem Fahrzeug – OGH bestätigt Rechtsprechung

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 4 Ob 50/25v) beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob Leasingraten ersetzt werden müssen, wenn ein geleastes Fahrzeug durch einen Dritten beschädigt wird und daher vorübergehend nicht genutzt werden kann.

Im konkreten Fall ließ der Kläger sein Fahrzeug von der Beklagten reparieren. Aufgrund eines Fehlers kam es zu einem Motorschaden. Während der Reparatur war das Fahrzeug nicht benutzbar. Obwohl der Kläger weiterhin die Leasingraten bezahlen musste, mietete er kein Ersatzfahrzeug und erlitt auch keinen Verdienstentgang. Die Leasingraten wollte er dennoch vom Schädiger ersetzt haben.

Der OGH verneinte den Anspruch. Begründung: Nur jene Aufwendungen sind ersatzfähig, die typischerweise mit dem Schaden einhergehen und durch diesen nutzlos geworden sind – etwa Garagenkosten oder Steuern. Leasingraten beim Finanzierungsleasing haben jedoch überwiegend Kaufpreischarakter und sind daher nicht ersatzfähig, wenn das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzbar ist.

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