

Aufwandsersatz für Pflege?
Fast die Hälfte aller Pflegebedürftigen in Österreich werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Dass die Pflege eines Angehörigen eine Herausforderung für die Pflegenden darstellt, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Daher steht einem Pflegenden, der eine nahestehende Person in den letzten 3 Jahren vor ihrem Tod in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, ein gesetzliches Vermächtnis zu, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart worden ist.
Doch was genau ist unter „Pflege in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ eigentlich zu verstehen? Erfüllen bereits die sonntäglichen Besuche dieses Kriterium, oder ist dafür mehr Aufwand erforderlich?
Mit dieser Frage setzte sich kürzlich der OGH in seiner Entscheidung zu 2 Ob 33/25d auseinander.
Im gegenständlichen Fall wendete die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2015 durchschnittlich 39 Stunden pro Monat für die Pflege der Erblasserin auf. 2015 wurde die Erblasserin in einem Heim untergebracht, wo sie auch bis zu ihrem Tod 2021 verblieb. Im Heim wurde sich um das körperliche Wohlbefinden der Erblasserin gekümmert. Dadurch verringerte sich der monatliche Pflegeaufwand der Beklagten auf durchschnittlich 28 Stunden pro Monat. Die Pflegeleistungen der Beklagten bestanden in diesem Zeitraum aus täglichen Telefonaten, monatlichen Besuchen und organisatorischen Tätigkeiten betreffend der Heimunterbringung der Erblasserin, wobei der Aufwand für die organisatorischen Tätigkeiten 13 Stunden pro Monat betrug. Die Beklagte war daher der Auffassung, dass ihr aufgrund dieser erbrachten Pflegeleistungen ein Pflegevermächtnis zustünde. Der OGH verneinte den Anspruch der Beklagten.
Der OGH führt an, dass all jene objektiv erforderlichen Unterstützungsleistungen unter den Begriff „Pflege“ fallen, die die Möglichkeit der pflegebedürftigen Person verbessern, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Während der Betreuung des Erblassers in einem Heim werden diese notwendigen Unterstützungsleistungen vom Heim übernommen. Ein Pflegevermächtnis kommt daher in diesen Fällen nur in Betracht, wenn sonstige Pflegeleistungen übernommen worden sind, die der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr alleine ausüben konnte. Bloße Heimbesuche und Telefonate fallen daher nicht unter den Pflegebegriff, organisatorische Tätigkeiten betreffend der Heimunterbringung hingegen schon. Dabei handelt es sich immerhin um Tätigkeiten, an deren Ausübung der Erblasser verhindert war, die aber seine Möglichkeit verbessern, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Die Pflegeleistungen müssen auch in nicht geringfügigem Ausmaß erfolgt sein. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt dabei bei mehr als durchschnittlich 20 Stunden Aufwand pro Monat.



