Warum das Tragen eines Fahrradhelms auch aus rechtlicher Sicht wichtig ist.

Warum das Tragen eines Helmes für E-Bike-Fahrer auch aus rechtlicher Sicht zu empfehlen ist

 

Lieber Helmfrisur als Schädelfraktur

Dass das Tragen eines Fahrradhelms bei einem Unfall Leben retten kann, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Und dennoch verzichten viele auf den Schutz eines Helmes.

Wieso sollten sie auch einen teuren Helm kaufen, wenn sie sich das Geld sparen und einfach darauf vertrauen können, dass ihnen schon nichts passieren wird. Und eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helms für Erwachsenen besteht ja ohnehin nicht. Nicht einmal bei E-Bikes, die eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen können.

Warum das Tragen eines Helmes für E-Bike-Fahrer dennoch nicht nur unter gesundheitlichen Aspekten, sondern auch aus rechtlicher Sicht zu empfehlen ist, ergibt sich aus der kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH zu 2 Ob 15/25g.

Im Anlassfall kollidierte der Kläger im Bereich eines Geh- und Radwegs mit dem PKW des Beklagten. Der Kläger war ohne Helm auf seinem E-Bike unterwegs. Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Hätte er einen Helm getragen, wären seine Schmerzen um ein Fünftel geringer ausgefallen. Der Kläger begehrte vom Beklagten Schmerzengeld. Der OGH bejahte den Schmerzengeldanspruch des Klägers, jedoch nicht in vollem Umfang.

 

Vermindertes Schmerzensgeld ohne Fahrradhelm

Seine Entscheidung begründete der OGH damit, dass sich der Kläger durch das Nichttragen eines Helmes gegenüber seinen eigenen Rechtsgütern sorglos verhalten hat und daher ein Mitverschulden des Klägers vorliegt. Es besteht bei der Benützung eines E-Bikes keine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelmes. Daher liegt nur dann eine Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber seinen eigenen Rechtsgütern vor, wenn er Schutzmaßnahmen unterlassen hat, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem Einsichtigen und Vernünftigen anzuwenden gewesen wären.

 

Hinsichtlich der Frage ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, weil er das Tragen eines Fahrradhelmes unterlassen hat, ist also entscheidend, ob sich in den beteiligten Verkehrskreisen der E-Bike-Fahrer ein allgemeines Bewusstsein herausgebildet hat, dass jeder einsichtige und vernünftige E-Bike-Fahrer einen Helm tragen würde. E-Bikes weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern signifikante bauliche Abweichungen auf, die zu einem höheren Gefahren- und folglich auch Unfallpotential führen.

Die Wichtigkeit und Bedeutung des Tragens eines Helmes beim Fahren eines E-Bikes ist in der Bevölkerung auch allgemein erkannt, was daraus ersichtlich ist, dass die Helmtragequote bei E-Bike-Fahrern höher ausfällt als bei anderen Radfahrern. Deshalb ist eine Obliegenheit zum Tragen eines Helmes für E-Bike-Fahrer zu bejahen und bei Nichttragen eines Helmes liegt eine Sorglosigkeit des Geschädigten in eigenen Angelegenheiten vor. Dieses Helmmitverschulden wirkt sich nur auf Schmerzengeldansprüche aus und führt zur Kürzung dieser. Bei der Kürzung werden nur Verletzungen berücksichtigt, die bei Tragen des Helmes vermieden worden wären.

 

Foto: pixabay/pasja1000

 

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