
Defekte Geräte - Recht auf Reparatur.
Was ist neu ab Oktober 2026?
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Defekte Geräte zu reparieren war bislang häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Fehlende oder überteuerte Angebote, nicht verfügbare Ersatzteile oder fest verbaute Komponenten, welche nicht ausgetauscht werden konnten, erschwerten eine Reparatur erheblich. Mit dem neuen „Recht auf Reparatur“ nach der EU-Warenreparaturrichtlinie 2024/1799 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig leichter die Möglichkeit erhalten, ihre Geräte reparieren zu lassen. Diese Änderungen treten ab Oktober 2026 in Kraft. Ziel ist es, die Lebensdauer der Produkte zu verlängern, Ressourcen zu schonen und damit die Nachhaltigkeit zu fördern.
Voraussetzung ist die Reparierbarkeit der Ware. Eine Reparatur darf ausschließlich dann abgelehnt werden, wenn sie tatsächlich nicht möglich ist. Eine Ablehnung kann hingegen nicht allein damit begründet werden, dass das Produkt bereits zuvor von einer anderen Werkstatt repariert wurde. Solange es möglich ist, die Ware zu reparieren, ist der Hersteller dazu verpflichtet.
Die neuen Regeln gelten nur für Produkte, bei denen die europäische Union Vorgaben zur Reparierbarkeit gemacht hat. Welche Waren hiervon erfasst sind, ergibt sich aus dem Anhang II der EU-Richtlinie. Unter anderen zählen dazu derzeit z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger und Mobiltelefone. Der Hersteller muss die Reparatur entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis anbieten. Je nach Art des Produkts kann dieser bis zu zehn Jahre lang zur Reparatur verpflichtet sein.
Auch im Zusammenhang mit der Gewährleistung ändert sich einiges. Grundsätzlich haben Verbraucherinnen und Verbraucher im Gewährleistungsrecht die Wahl zwischen einer Reparatur und einem Austausch. Entscheiden sie sich für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Sie beträgt in diesem Fall somit insgesamt drei Jahre ab Übergabe.
Anders als im Gewährleistungsrecht gilt das „Recht auf Reparatur“ auch für Schäden, die erst nach der Übergabe oder nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist auftreten, sowie für Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind, etwa infolge eines Bedienungsfehlers.
Sie haben noch Fragen zum Recht auf Reparatur? Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin unter: +43 7248 66555
Foto von planetcare auf Unsplash



