
Verletzung im Trampolinpark: Wann haftet der Betreiber?
Trampolinparks erfreuen sich großer Beliebtheit und bieten Freizeitspaß für Jung und Alt. Die Benützung von Trampolinen, Sprungflächen und Schaumstoffwürfelgruben ist jedoch mit Verletzungsrisiken verbunden. Mit der Haftung eines Betreibers für Verletzungen eines Besuchers befasste sich der OGH in seiner Entscheidung zu 6 Ob 79/25y.

Im Anlassfall besuchte der Kläger einen von der Beklagten geführten „Trampolinpark“ und sprang von einem dafür vorgesehenen Podest in eine mit Schaumstoffwürfeln gefüllte Sprunggrube. Bei der Landung erlitt der Kläger eine Fraktur des Sprunggelenks. Der Kläger begehrte von der Beklagten Schmerzengeld. Der OGH bejahte dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten.
Der OGH begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Durch Lösen einer Eintrittskarte oder Zahlung einer Benützungsgebühr entsteht zwischen dem Betreiber und dem Benützer der Sportanlage ein Benützungsvertrag. Dieser verpflichtet den Betreiber insbesondere dazu, den Benützer über typische, aber für ihn nicht ohne Weiteres erkennbare konkrete Risiken aufzuklären. Ein in der Sportanlage angebrachter allgemeiner Hinweis auf ein verbleibendes Restrisiko stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn eine spezielle Gefahr besteht. Vielmehr muss die Aufklärung so konkret sein, dass sie es dem Benutzer ermöglicht, Art, Gewicht und praktische Bedeutung der Gefahr einzuschätzen und sein Verhalten daran auszurichten. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, kann der Betreiber bei Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen für daraus resultierende Schäden haften.
Im konkreten Fall wiesen die Schaumstoffwürfel in der Sprunggrube einen für den Benützer nicht erwartbaren hohen Widerstand auf, der zu Knochenverletzungen führen konnte. Diese Gefahr war zwar für den Betreiber, nicht jedoch für den Benützer erkennbar. Zwar hatte der Betreiber in den AGB auf ein bei der Nutzung der Trampolinhalle bestehendes nicht kalkulierbares Restrisiko hingewiesen. Dieser Hinweis war aber keine ausreichende Aufklärung über die konkreten Gefahren, die mit dem Sprung in die Schaumstoffwürfel verbunden waren.
Für Betreiber von Trampolinparks und vergleichbaren Freizeitanlagen folgt daraus, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen konkret, verständlich und auf die tatsächlichen Gefahren der jeweiligen Anlage zugeschnitten sein müssen. Allgemeine Haftungs- oder Risikoklauseln ersetzen keine Aufklärung über spezifische, nicht offensichtliche Risiken.
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