
Tierhalterhaftung (OGH: 7 Ob 70/25g)
Wandern und Kühe auf der Weide –
Wanderwege führen in Österreich häufig durch Almweiden. Wird ein Wanderer durch eine Kuh verletzt, stellt sich die Frage, ob der Halter des Tieres für die entstandenen Schäden haftet. Mit dieser Frage befasste sich unlängst der OGH in seiner Entscheidung zu 7 Ob 70/25g.

Im Anlassfall wurde die Klägerin während einer Wanderung auf einem Almweg von einer Kuh angegriffen, als sie sich dem Tier trotz eines am Weg angebrachten Warnschildes näherte. Der OGH verneinte den Schadenersatzanspruch der Klägerin.
Der OGH führte in seiner Entscheidung folgendes an: Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres nur dann, wenn er nicht für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Welche Verwahrung erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährlichkeit des Tieres und nach den konkreten Umständen. Eine Einzäunung von Wanderwegen auf Almweiden ist weder üblich noch zumutbar. Ein Hinweisschild, das vor möglichen Gefahren durch die Tiere warnt, ist grundsätzlich ausreichend.
Da Kühe im Allgemeinen keine besondere Gefahr für Menschen darstellen, sind weitergehende Sicherungsmaßnahmen nur unter besonderen Umständen erforderlich, beispielsweise wenn dem Halter einzelne Tiere bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind.
Der gegenständliche Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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